§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Damit eine Kündigung als sozial ungerechtfertigt angesehen und damit erfolgreich wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG angefochten werden kann, ist es erforderlich, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Ist zu erwarten, dass der Arbeitnehmer in angemessener Frist einen Arbeitsplatz mit einem weit über dem Durchschnitt liegenden Einkommen erlangen wird, ist eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen auch bei einem erheblichen Einkommensverlust - der im vorliegenden Fall mit prognostizierten Einbußen von 8 % bis 10 % nicht vorliegt - nicht anzunehmen.