§ 4 Abs 4, § 23 Z 2 EStG - Vergütungen der Personengesellschaft an den Gesellschafter für die Überlassung von Wirtschaftsgütern mindern den steuerlichen Gewinn der Personengesellschaft nicht. Mietentgelte für die Einrichtung eines von einer KG betriebenen Cafés, die an den Komplementär geleistet werden, zählen zu den in § 23 Z 2 EStG angesprochenen Vergütungen und können deshalb steuerlich nicht anerkannt werden. VwGH 08.05.2003, 99/15/0036. (Beschwerde abgewiesen)