§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG - Ein Luxusfahrzeug verliert seine Luxustangente nicht dadurch, dass es gebraucht angeschafft wird. Bei den im vorliegenden Fall ein bis zwei Jahre nach der jeweiligen Erstzulassung erworbenen Luxusfahrzeugen konnte die Abgabenbehörde daher die seinerzeitigen Neupreise anstatt der tatsächlichen Anschaffungskosten der Gebrauchtwagen zur Beurteilung der unter dem Gesichtspunkt des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG auszuscheidenden Repräsentationskomponente heranziehen.