§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG, § 20 Abs 1 Z 3 EStG - Hinsichtlich der Frage, wann Leistungen in Zusammenhang mit einem Geschäftsessen gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG iVm § 20 Abs 1 Z 2 EStG (Anm d Red: gemeint wohl § 20 Abs 1 Z 3 EStG) als für das Unternehmen ausgeführt gelten, ist von der Rechtslage des EStG 1988 zum 1. 1. 1995 auszugehen. Im Geltungsbereich des § 20 Abs 1 Z 3 EStG idF zum 1. 1. 1995 waren derartige Aufwendungen oder Ausgaben entweder zur Gänze vorsteuerabzugsberechtigt, wenn diese der Werbung dienten und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwog, oder - bei Fehlen dieser Voraussetzung - zur Gänze von der Vorsteuerabzugsberechtigung ausgeschlossen.