Dr. Wolfgang Brodil befasst sich in diesem Artikel anhand der Entscheidung OGH 13.06.2002, 8 ObA 288/01p, ARD 5359/3/2002, zur Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zur Einführung einer Telefonanlage mit einigen zentralen Fragen des Telekommunikationsrechtes sowie des Datenschutzes. Gleichzeitig wird vor allem im Hinblick auf sämtliche anderen Formen moderner Kommunikation, wie etwa betriebliche Internetzugänge, eine dogmatisch saubere Lösung zur Erfassung gleichartiger Rechtsprobleme vorgeschlagen. (ZAS 2004/17, Heft 1)