§ 3 Abs 1 Z 11 EStG - Wird ein Entwicklungshelfer, der früher dieselbe Tätigkeit als Angestellter einer Entwicklungshilfegesellschaft verrichtet hat, nunmehr aufgrund eines Werkvertrages mit der Republik Österreich selbstständig tätig, so sind dessen Einkünfte der Einkommensteuer zu unterziehen. Von der Befreiung von Einkünften aus der Auslandstätigkeit für Entwicklungshilfe werden nur Tätigkeiten erfasst, die von den betreffenden Fachkräften als Arbeitnehmer erzielt werden.