§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG - Die in der Person des Gekündigten gelegenen, eine Kündigung rechtfertigenden Umstände iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG müssen unverzüglich geltend gemacht werden, um für die Interessenabwägung nach § 105 Abs 3 ArbVG herangezogen werden zu können. Dabei kann es aber nicht nur allein auf den Zeitpunkt des - zunächst nur intern wirkenden und jederzeit widerruflichen bzw unter Umständen gar nicht in Vollzug zu setzenden - Kündigungsentschlusses ankommen, wenn danach noch weitere, dann unverzüglich geltend gemachte Kündigungsgründe hinzutreten. OGH 04.06.2003, 9 ObA 70/03i.