§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG - Die Tatsache, dass der Arbeitgeber in der Person des Arbeitnehmers gelegene Kündigungsgründe nachweisen kann, die die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, hebt die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht schlechthin auf. Vielmehr hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, bei der die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses dem Interesse des Arbeitgebers an dessen Beendigung gegenüberzustellen sind. OGH 16.10.2003, 8 ObA 95/03h.