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Kündigung eines Filialleiters wegen Unhöflichkeit

ArbeitsrechtARD 5473/3/2004 Heft 5473 v. 13.2.2004

§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG - Die Kündigung eines 46-jährigen Filialleiters, der seit 30 Jahren im Betrieb beschäftigt ist, wegen 21 Kundenbeschwerden in 16 Monaten, ist sozialwidrig, wenn den Arbeitnehmer eine halbjährige Arbeitslosigkeit und ein prognostizierter Einkommensverlust von 30 % erwarten. Es liegt auf der Hand, dass unfreundliches Verhalten eines Filialleiters gegenüber Kunden die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers in aller Regel nachteilig berührt, allerdings ist dem Arbeitgeber die Tragung der verhältnismäßig geringfügig betrieblichen Nachteile zumutbar angesichts der schwerwiegenden Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des - nicht mehr jungen - Arbeitnehmers.

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