§ 25, § 26 AngG, § 863 ABGB - Für eine vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses ist grundsätzlich keine bestimmte Form vorgesehen; sie kann demnach mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Es müssen auch nicht die Worte „vorzeitige Auflösung“, „Entlassung“ oder „Austritt“ verwendet werden. Entscheidend ist einzig und allein, dass die ernsthafte und zweifelsfreie Absicht, das Dienstverhältnis für die Zukunft sofort zu beenden, klar erkennbar ist.