§ 26 AngG, § 863 ABGB - Vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 15. des Folgemonats, wobei nach dieser Vereinbarung der Arbeitnehmer den noch offenen Urlaub konsumieren und ein etwaiger Rest des Urlaubsanspruchs ausgezahlt werden sollte, ist kein vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers anzunehmen, wenn er nach Abschluss des Gesprächs über die einvernehmliche Lösung einen Arzt aufsucht, die von diesem ausgestellte Krankenstandsbestätigung sodann gemeinsam mit dem Büroschlüssel im Unternehmen abgibt, seinen Arbeitsplatz und den ihm zugeteilten Schrank von seinen persönlichen Gegenständen räumt und sich von seinen Kollegen mit der Erklärung verabschiedet, sein Dienstverhältnis ende am 15. des nächsten Monats und er werde nicht mehr ins Büro kommen.