§ 20 Abs 1 Z 2 und Z 3, § 25 EStG - Werden von Patienten gespendete Geldmittel einer Universitätsklinik von deren Vorstand für steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen (Heurigenbesuche, Weihnachtsfeiern, Klinikfeste usw) verwendet, so rechtfertigt dieser Umstand zwar die Verweigerung der Anerkennung dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben bei der Universitätsklinik, nicht aber ohne weitere Begründung die Zurechnung der den entsprechenden Aufwendungen gegenüberstehenden Einnahmen beim Vorstand der Klinik, selbst wenn die Spenden „widmungswidrig“ verwendet worden sein sollten.