§ 2 Abs 1, § 12 Abs 1 UStG - Einer gemischten Holdinggesellschaft, deren Tätigkeit nur zum Teil den Holdingbereich (Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen) erfasst, kommt nur für den Umsatzanteil aus der operativen Tätigkeit (hier: Lebensmittelgroßhandel) Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG zu. Hinsichtlich des Erwerbes und der Erhaltung der Beteiligungen ist sie nicht Unternehmer, sodass die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden können. VwGH 29.01.2003, 97/13/0012. (Beschwerde abgewiesen)