§ 255 Abs 4 ASVG - Im Rahmen des § 255 Abs 4 ASVG (Invalidität von Versicherten, die das 57. Lebensjahr vollendet haben) muss eine Verweisung bzw Änderung der bisherigen Tätigkeit, im vorliegenden Fall die eines Staplerfahrers und Vorrichters in einem Getränkelager, jedenfalls dann als zumutbar angesehen werden, wenn die Verweisungstätigkeit (Staplerfahrer) bereits bisher als eine wesentliche Teiltätigkeit ausgeübt wurde und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist.