Die Höhe der gemäß § 9 Abs 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2004 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich € 198,-. Verordnung des BMSG; BGBl II 2004/53, ausgegeben am 27.01.2004.
Die Höhe der gemäß § 9 Abs 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2004 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich € 198,-. Verordnung des BMSG; BGBl II 2004/53, ausgegeben am 27.01.2004.