§ 10 Abs 1 AlVG - Es ist zwar zulässig, wenn ein Arbeitsloser anlässlich eines vom Arbeitsmarktservice vermittelten Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung äußert; erfolgt aber in Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Arbeitgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, hat der Arbeitslose unverzüglich eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl VwGH 26.01.2000, 98/08/0242, ARD 5130/24/2000).