§ 3 Abs 2 AVRAG - Die Anwendung des § 3 Abs 2 AVRAG, wonach es zu keinem automatischen Eintritt des Erwerbers eines Unternehmens in die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse kommt, wenn sich der Veräußerer im Konkurs befindet, setzt voraus, dass sich der Übertragungsvorgang nach Eintritt der Rechtswirkungen der Konkurseröffnung ereignet hat.
OGH 27.08.2003, 9 ObA 41/03z