§ 12 Abs 3 APSG, § 3 AVRAG - Wurde der Betrieb eines insolventen Autohauses zur Gänze zerschlagen und wurden nur die Betriebsräumlichkeiten an einen neuen Mieter übergeben, der nach einer Pause von rund 7 Monaten mit einer anderen Belegschaft Autos einer anderen Automarke an einen neuen Kundenstock verkauft, liegt kein Betriebsübergang, sondern eine Betriebsstilllegung vor, die den besonderen Kündigungsschutz von Präsenzdienern beendet.