§ 131 Abs 1 Z 2, § 184 BAO - Eine ordnungsmäßige Kassaführung liegt vor, wenn täglich alle Bargeldbewegungen (Eingänge, Ausgänge) erfasst werden, unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam sind oder nicht (vgl VwGH 23.03.1999, 98/14/0127, ARD 5075/26/99). Die im vorliegenden Fall (bei einem Gärtner, der seinen Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt) von der Behörde geforderten Grundaufzeichnungen (Rechnungen, Paragons, Registrierkassenkontrollstreifen, Stricherllisten, usw) sind daher bei einer derartigen ordnungsmäßigen Kassaführung nicht erforderlich.