§ 9 Abs 1, §§ 80 ff BAO - Die Geschäftsführerhaftung nach § 9 Abs 1 BAO entspricht schadenersatzrechtlichen Grundsätzen und stellt keine Strafsanktion dar, in deren Rahmen das bisherige steuerliche Wohlverhalten des Geschäftsführers zu berücksichtigen wäre.