Bundesgesetz, mit dem das AuslBG und das AlVG geändert werden (EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz)
Ministerialentwurf 21.01.2004, 128/ME NR 22. GP
Im Zuge der Vorbereitung der EU-Erweiterung haben sich die 15 derzeitigen und die 10 neuen Mitgliedstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) in den Verhandlungskapiteln „Freier Personenverkehr“ und „Freier Dienstleistungsverkehr“ auf ein Übergangsarrangement geeinigt, demzufolge jeder derzeitige Mitgliedstaat grundsätzlich die Möglichkeit haben soll, seine nationalen Regeln für die Zulassung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt und zur grenzüberschreitenden Dienstleistung während einer Übergangsfrist von maximal 7 Jahren für die neuen EU-Bürger beizubehalten. Dies gilt nicht für Zypern und Malta, für deren Staatsangehörige von vornherein die EU-Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit gilt. Gleichzeitig ist jedoch - um den Willen zur zügigen Angleichung der Arbeitsmärkte zu unterstreichen - während der Weiteranwendung des nationalen Rechts danach zu trachten, den Arbeitskräften aus den Beitrittsländern einen verbesserten Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren.