§ 9 Abs 3 EStG - Ist der Fristablauf wesentliches Merkmal einer gesetzlichen Prüfungsverpflichtung, welche die Sicherheit der verwendeten Anlagen und Einrichtungen während des künftigen Betriebes gewährleisten soll, kann vor Fristablauf noch keine steuerlich wirksame Rückstellung hinsichtlich der Kosten der Überprüfung (hier: der Lagerbehälter eines Erdölbevorratungsunternehmens) gebildet werden, weil die wirtschaftliche Verursachung im Abschlussjahr fehlt.