§ 7 AVRAG, § 49 ASVG - Aufgrund des zwingenden Charakters des § 7 AVRAG ist hinsichtlich des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Anspruchslohnes eines Dienstnehmers mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, der bei einem ausländischen Dienstgeber ohne Sitz in Österreich beschäftigt ist, auch dann ein Günstigkeitsvergleich mit den österreichischen Entgeltbestimmungen anzustellen, wenn der Dienstvertrag mit dem ausländischen Dienstgeber noch vor In-Kraft-Treten des AVRAG abgeschlossen wurde.