§ 2 Abs 1 Z 2, § 2a Abs 2 GlBG, Art 4 RL 97/80/EG - Da bei der Festsetzung des Entgelts niemand aufgrund des Geschlechts unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden darf, räumt § 2a Abs 2 GlBG einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bezahlung der Differenz ein, wenn er wegen Verletzung dieses Gleichbehandlungsgebotes für gleiche oder gleichwertige Arbeit ein geringeres Entgelt erhält als ein Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Beruft sich der Arbeitnehmer im Streitfall auf einen Diskriminierungstatbestand, hat er diesen Umstand gemäß § 2a Abs 9 GlBG glaubhaft zu machen. Spricht bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war, ist die Klage abzuweisen.