§ 18 Abs 1 HVertrG, § 1162d ABGB - Nach § 18 HVertrG verjähren alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Handelsvertreter in 3 Jahren. Gemäß § 6 ABGB ist ein Gesetz grundsätzlich aus sich selbst auszulegen, wobei in erster Linie der sich aus dem Wortlaut ergebende Sinngehalt einer Bestimmung maßgebend ist. Lässt der Wortlaut nur eine Auslegung zu, kann nicht nach einem Sinn geforscht werden, der sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren lässt.