§ 23, § 28 EStG - Im vorliegenden Fall wird eine Frühstückspension mit 5 Fremdenzimmern und darin befindlichen 9 Fremdenbetten betrieben. Der Abgabenbehörde ist zuzustimmen, dass es sich bei der Verabreichung von Frühstück sowie (auf Anfrage und in geringem Umfang) von kalten Speisen und Getränken, dem Bereitstellen von Kabel-TV-Geräten in den Zimmern sowie einer zentralen Telefonanlage, der Verwaltung der Schlüssel der Feriengäste, der täglichen Reinigung der Zimmer, der polizeilichen An- und Abmeldung der Feriengäste und der Übernahme und Verteilung der Post grundsätzlich um Nebenleistungen handelt, die über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehen. Diese Leistungen fallen in der vorwiegend in der Wintersaison betriebenen Frühstückspension jedoch wegen der geringen Anzahl der Fremdenbetten nicht in erheblichem Umfang an, sodass sie nicht geeignet sind, einen Gewerbebetrieb zu begründen (vgl VwGH 05.10.1994, 94/15/0059, ARD 4618/48/95). VwGH 07.10.2003, 2000/15/0024. (Bescheid aufgehoben)