§ 28 AuslBG, § 9 Abs 2 VStG - Um von einer wirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG sprechen zu können, bedarf es der nachweislichen Zustimmung des Betroffenen. Der Nachweis dieser Zustimmungserklärung kann nur durch ein aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammendes Beweisergebnis erbracht werden. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht.