§ 2 Abs 2, § 29 AuslBG, § 1152 ABGB - Wurde mit einem Ausländer Unentgeltlichkeit für seine Dienste nicht ausdrücklich vereinbart, dann schadet es nicht, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des Entgelts unterblieben ist, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (vgl § 1152 ABGB). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft somit entgeltlich.