§ 2 Abs 2 und Abs 3 AuslBG - Der Umstand, dass eine ausländische Showtänzerin, die ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung bei Verrichtung ihrer Tätigkeit in einer Bar angetroffen wurde, dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bar von einer Agentur vermittelt wurde und die Agentur dem Geschäftsführer dafür hafte, dass sämtliche erforderlichen Bewilligungen für die Ausländerin zur Verfügung gestellt würden, vermag die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (als Arbeitgeber) nicht zu beseitigen. Nach § 2 Abs 2 und Abs 3 AuslBG ist Arbeitgeber auch derjenige, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann.