Art 6 ARB 1/80, § 4c AuslBG - Eine in der Vergangenheit allenfalls gegeben gewesene Zugehörigkeit eines türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt bewirkt nicht auf Dauer (unbestimmte Zeit) die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates. Hat ein türkischer Arbeitnehmer nach einem ca 7-jährigen Aufenthalt im Inland den österreichischen Arbeitsmarkt freiwillig verlassen und ist in die Türkei zurückgereist, um eine dort angebotene Stelle anzunehmen, und kam er erst rund 5 Jahre später wieder nach Österreich zurück, wobei er während dieser Zeit in Österreich weder beschäftigt war noch Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, der Krankheit oder Invalidität bezogen hat und auch nicht als arbeitssuchend zum Zwecke der Arbeitsvermittlung vorgemerkt war, sind die Voraussetzungen nach Art 6 Abs 1 dritter Unterabsatz des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/1980 (ARB 1/80) für eine Verlängerung seines Befreiungsscheines nicht erfüllt.