§ 1 Abs 2 lit l AuslBG - Gemäß § 1 Abs 2 lit l AuslBG sind die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ua nicht auf drittstaatsangehörige Kinder (auch Stiefkinder) eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers anzuwenden, wenn die Kinder noch nicht 21 Jahre alt und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Die Tatsache, dass ein Arbeitgeber der Auffassung gewesen ist, der von ihm beschäftigte jugendliche Ausländer - der in Österreich schon jahrelang zur Schule geht, dessen Erscheinungsbild vollständig einem Inländer gleicht und dessen Mutter seit 7 Jahren Ehefrau eines österreichischen Staatsbürgers ist - besitze die österreichische Staatsbürgerschaft oder sei jedenfalls in Hinblick auf seinen österreichischen Stiefvater zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, ändert nichts daran, dass für die Beschäftigung des Ausländers eine entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG erforderlich gewesen wäre, wenn dieser im Zeitpunkt der Beschäftigung noch über keine Niederlassungsbewilligung verfügt hat.