§ 16 Abs 1 Z 9 EStG - Liegt eine regelmäßige Fahrtätigkeit eines Lkw-Lenkers in einem lokal eingegrenzten Bereich vor, kommt es für die typisiert anzunehmende Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeit nicht auf Feststellungen der Behörde an, wie oft sich der Abgabepflichtige konkret in den bestimmten Orten aufgehalten hat.