§ 16 Abs 1 Z 9 EStG - Auch wenn Kundenbesuche eines langjährigen Versicherungsvertreters innerhalb seines ständigen Betreuungsgebietes stets im Bedarfs- bzw Einzelfall erfolgen und die Reiseroute daher jedes Mal neu geplant werden muss, bedingt dies nicht zwangsläufig einen die steuerlichen Tagesgelder rechtfertigenden Verpflegungsmehraufwand, da ein Verpflegungsmehraufwand - allenfalls durch eine entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder die Mitnahme von Lebensmitteln - abgefangen werden kann.