§ 16 Abs 1 Z 9 EStG - Macht ein Arbeitnehmer Differenzreisekosten in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den vom Arbeitgeber gezahlten Diäten und den Sätzen des § 26 Z 4 EStG geltend und ist das Tatbestandsmerkmal der Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG grundsätzlich erfüllt, sind die Differenzreisekosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn für eine Verpflegung außerhalb des Hotels (zB Kaffeeautomat, Imbisse und Getränke) keine Belege vorliegen.