§ 1 KGEG - Ein Leistungsanspruch nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG) setzt den aufrechten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft voraus.
OGH 15.07.2003, 10 ObS 182/03t
Im vorliegenden Fall stellte ein ehemaliger Kriegsgefangener, der als Angehöriger der deutschen Wehrmacht in russischer Kriegsgefangenschaft gewesen war, den Antrag auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung nach dem KGEG. Da er jedoch nicht nachweisen konnte, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, wies das Berufungsgericht sein Begehren ab. Mit dem Argument, § 1 KGEG setze das Vorhandensein der österreichischen Staatsbürgerschaft nur im Zeitraum der Gefangenschaft voraus, erhob er dagegen Revision, der jedoch vom OGH nicht Folge gegeben wurde.