§ 3, § 28 AuslBG - Eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig; die „freie Beweiswürdigung“ darf erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen.