§ 27 Z 1 AngG - Übermittelt ein Arbeitnehmer Arbeitsunterlagen auf seinen privaten Heim-PC und nimmt derartige Daten auch in ausgedruckter Form mit nach Hause, um sich durch deren Studium die im Unternehmen übliche Arbeitsweise anzueignen und damit einem mehrfach geäußerten Wunsch des Arbeitgebers zu entsprechen, verstößt er nicht gegen seine aus dem Dienstvertrag resultierende Geheimhaltungspflicht, sodass eine Entlassung nicht gerechtfertigt ist.