§ 82 lit c GewO 1859 - Selbst wenn im Arbeitsvertrag eines Arbeiters die Klausel enthalten ist, dass der Dienstantritt absolut nüchtern zu erfolgen hätte, dass während des Dienstes absolutes Verbot für jeglichen Alkohol- und Suchtgiftkonsum gelte und jeder - auch nur der geringste - Verstoß gegen diese Bestimmung einen Entlassungsgrund darstelle, stellt der erstmalige Verstoß gegen diese Bestimmung (hier: Dienstantritt mit rund 1,4 Promille Alkohohlgehalt im Blut) keinen Entlassungsgrund dar.