§ 27 Z 1 AngG - Hat ein als Vertriebsleiter für die Region Österreich angestellter Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens die Freischaltung von Mehrwertnummern für die österreichische Niederlassung veranlasst und in der Folge seinem Arbeitgeber durch zahlreiche Telefonate und Internetverbindungen mit Mehrwertnummern (hier: Sex-Hotlines) einen beträchtlichen Schaden verursacht, ist dieses Verhalten sowohl als Untreue im Dienst als auch als vertrauensunwürdig iSd § 27 Z 1 AngG anzusehen.