§ 12, § 15 KV-Baugewerbe und Bauindustrie - Die Regelung in § 12 Z 5 des Kollektivvertrages der Arbeiter des Baugewerbes und der Bauindustrie, wonach im Falle des Verschuldens des Arbeitnehmers an der Beendigung des Dienstverhältnisses (berechtigte Entlassung bzw. unberechtigter Austritt) als Sanktion auch die anteiligen Sonderzahlungen nicht gebühren, ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass diese Regelung erst im Falle einer Beendigung nach dem Ende des 20. Arbeitsjahres anwendbar ist. In den ersten 20 Jahren des Dienstverhältnisses kann dieses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer jederzeit aufgelöst werden.