§ 4 Abs 2 DHG - Wird ein Arbeitgeber von einem Dritten zum Ersatz eines Schadens herangezogen, den einer seiner Arbeitnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dritten zugefügt hat, hat er dies dem Arbeitnehmer unverzüglich mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt, hat er gemäß § 4 Abs 2 DHG einen Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer, der die Vergütung des Geleisteten und der notwendigen Prozess- und Exekutionskosten umfasst, es sei denn, dass der Arbeitnehmer den Schaden durch ein Versehen zugefügt hat und das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigt oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, ganz erlässt.