§ 863, § 1159a, § 1162b ABGB - Werden die Kündigungsbestimmungen des ABGB in einem freien Dienstvertrag nicht abbedungen, sind Kündigungsfristen zu wahren. Weitere arbeitsrechtliche Ansprüche des freien Dienstnehmers können aus einer konkludenten Verpflichtung des Dienstgebers resultieren, wie etwa der kommentarlosen Leistung von Sonderzahlungen und Spesen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.