§ 1158 Abs 1, § 1159b ABGB - Kann ein Arbeitnehmer aufgrund des zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitsmarktservice abgeschlossenen Förderungsvertrages nur maximal 12 Monate beschäftigt werden und ist er als „Transitkraft“ vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit auch sozialpädagogisch zu betreuen, ist die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen trotz dieser Befristung zulässig, weil die Kündigungsmöglichkeit in keinem Missverhältnis zur Dauer der Befristung steht.