§ 54 Abs 1 ASGG, § 9 AZG, KV-Bord - Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 ASGG gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben. Die Klage muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil nur gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist.