§ 4 Abs 4 EStG - Leisten die Gesellschafter einer Steuerberatungskanzlei an eine GmbH eine Zahlung zur Überbrückung eines Liquiditätsbedarfes, weil zwischen der GmbH und der Steuerberatungskanzlei direkte Geschäftsbeziehungen bestehen und einer der Mitgesellschafter der Steuerberatungskanzlei Vielfachfunktionen bei der GmbH innehat und eine Insolvenz der GmbH der Steuerberatungskanzlei deshalb Klagen, Verurteilungen und negative Medienberichte einbringen würde, so kann diese Zahlung nicht als Betriebsausgabe unter dem Titel „Abwehrkosten Rufschädigung“ abgezogen werden, wenn die Liquiditätsengpässe im Zeitpunkt der Hingabe des Geldes als kurzfristig erachtet werden und der Zahlung somit eine Forderung (gegen die GmbH) gegenübersteht und damit eine bloße Vermögensumschichtung vorliegt.