§ 19c Abs 2 AZG - War Inhalt des Arbeitsvertrages eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, kann dies vom Arbeitgeber einseitig nicht geändert werden. Hat ein Arbeitnehmer durch seine wiederholte Forderung nach Erfüllung der vereinbarten 40 Arbeitsstunden pro Woche deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit einer Verkürzung der Arbeitszeit nicht einverstanden ist, kann in der Tatsache, dass er vorübergehend weniger als die vereinbarten 40 Stunden geleistet hat, keine schlüssige Änderung der vereinbarten Arbeitszeit gesehen werden.