§ 879, § 1014 ABGB, § 6 AngG - Enthält der Firmen-KV eines Luftfahrtunternehmens zwei unterschiedliche Gehaltssysteme entsprechend dem Stand der Ausbildung „mit“ und „ohne“ vereinbarten Rückersatz der Ausbildungskosten, sind Piloten, die im Zeitpunkt der Einstellung die Ausbildung zum Linienpiloten bereits absolviert haben, in das höhere Gehaltssystem „mit“ Ausbildungskostenersatz einzustufen, weil der Arbeitgeber für diese Piloten keine Ausbildungskosten mehr zu tragen hat. Typerating (Schulung auf bestimmte Flugzeugtypen) gilt in diesem Zusammenhang nicht als Ausbildung.