ESt-Protokoll 2003, Homepage des BMF 15.09.2003
Ein voll pauschalierter Landwirt kauft während des Jahres mehrere land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
§ 1 Abs 2 erster Satz LuF PauschVO 2001 (BGBl II 2001/54, ARD 5185/9/2001) lautet: „Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert des während des Veranlagungszeitraumes bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen.“