§ 90 BAO - Nach § 90 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Das BMF hat nun zu einigen die Akteneinsicht betreffenden Rechtsfragen (u.a. zum Vorliegen von akteneinsichtsrelevanten abgabenrechtlichen Interessen, Umfang und Gegenstand der Akteneinsicht, Ausschluss von der Akteneinsicht) seine Rechtsansicht mitgeteilt.