§ 4 Abs 4 EStG - Verklagt ein Abgabepflichtiger seine Geschwister, weil diese seinen Pflichtteilsanspruch mit der Begründung bestreiten, der Kaufpreis für die vom Vater noch zu Lebzeiten an den Abgabepflichtigen verkaufte Kanzlei wäre geringer als der Wert der Kanzlei gewesen, weil der über den Kaufpreis hinausgehende Teil des Kanzleiwertes als eine den Pflichtteilsanspruch vorwegnehmende Zuwendung habe gelten sollen, sind die ihm entstehenden Prozesskosten der Privatsphäre zuzurechnen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar.